AGBs
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER THEILINGER AUTOMATION UND PAPIERTECHNIK GMBH, NÜRNBERG
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber
- Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer),
- Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens, insbesondere im Rahmen von Kauf-/Werk- und Werklieferungsverträgen.
Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals ausdrücklich nach Eingang bei uns widersprochen haben. Vielmehr gilt die Bestellung als vorbehaltlose Anerkennung unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.
2. Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend.
2.2 Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung; es sei denn, dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung/der schriftliche Vertrag maßgebend. Sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Zusicherungen und/oder sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2.3 Die in unseren Katalogen, Prospekten, Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen gemachten Angaben, wie z.B. technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend. Etwas anderes gilt nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung.
2.4 An unseren Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen, Prospekten und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurückzusenden.
2.5 Der Besteller übernimmt für die Verbindlichkeit der von ihm beigebrachten Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen die alleinige Verantwortung und volle Haftung. In jedem Falle hat der Besteller dafür einzustehen, daß von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Rechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht verpflichtet, zu prüfen, ob durch Abgabe von Angeboten auf Grundlage von ihm eingesandter Zeichnungen und anderer Unterlagen im Falle der Ausführung oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Rechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich dennoch eine Inanspruchnahme durch Dritte, so hat uns der Besteller hiervon von vornherein freizustellen.
3. Preise
3.1 Unsere allgemeinen Preisangaben (z.B. Prospekt, Katalog, Internet) sind freibleibend.
3.2 Unsere Preise gelten netto ab Werk oder Lager. Zusätzlich berechnet werden die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer und alle sonstigen Kosten, wie z.B. Verpackung, Montage, Versicherungsprämien, Versand, Frachten, Zölle, etc. .
3.3 Preisänderungen sind zulässig, wenn die vereinbarte oder von uns nicht zu vertretende Lieferfrist mehr als vier Monate beträgt. Erhöhen sich demnach bis zur Fertigstellung der Lieferung und/oder Leistung die Löhne, Materialkosten, die marktmäßigen Einstandspreise oder unsere Bearbeitungskosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen.
4. Zahlungsbedingungen, Verzug und Verrechnung/Abtretung
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung der Ware oder Eintritt des Annahmeverzugs zur Zahlung fällig. Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Nach Ablauf von 14 Tagen seit Auslieferung kommt der Besteller in Zahlungsverzug; einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Spätestens tritt Zahlungsverzug ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Empfang der Rechnung oder der Ware Zahlung erfolgt. Kommt der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, pauschale Verzugszinsen in Höhe 8 % über dem gemäß § 247 BGB maßgebenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. § 353 HGB bleibt unberührt.
4.2 Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Verzug oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen, hinreichende Sicherung zu verlangen und sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten. Ist der Besteller trotz Aufforderung weder zur Zug-um-Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ohne Verpflichtung zum Schadenersatz zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 7 bleibt hiervon unberührt.
4.3 Ein Zurückbehaltungsrecht in zulässigem Umfang steht dem Besteller nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit von uns als bestehend und fällig anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Bestellers ist zulässig.
4.4 Der Besteller kann Rechte aus mit uns geschlossenen Verträgen nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragen oder Abtretungen von Ansprüchen vornehmen.
5. Lieferfristen und -termine, Umfang der Lieferung
5.1 Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Sie beziehen sich jeweils auf die Fertigstellung im Werk.
5.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten. Die Lieferfrist beginnt insbesondere erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt (u.a. angeforderte Pläne oder Muster etc. für die Einrichtungen der bestellten Maschinen und Geräte bei uns vorliegen) und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind.
5.3 Die Lieferzeit beginnt erst mit Erfüllung aller Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.
5.4 Unvorhergesehene Ereignisse, z.B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Ausschuss eines nicht sofort ersetzbaren Teiles im eigenen Werk oder beim Unterlieferer, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial oder sonstige Fälle höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessen Anlaufzeit. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können. In Fällen der wesentlichen Erschwerung der Erfüllung des Liefervertrages oder in Fällen der Unmöglichkeit aufgrund unvorhergesehener Ereignisse sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten.
Das gleiche gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig eingehen.
Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes verlängern die Lieferfrist entsprechend.
5.5 Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig. Auch in den Fällen der Ziffer 5.4 kann der Besteller Teillieferungen und Teilleistungen nicht zurückweisen, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse an deren Ablehnung. Teillieferungen oder -leistungen können von uns sofort in Rechnung gestellt werden.
5.6 Geraten wir im Übrigen in Verzug, so muss uns der Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Wird auch innerhalb der Nachfrist von uns der Liefergegenstand nicht zum Versand gebracht, ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Mengen zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt waren. Entsteht dem Besteller wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens aber 0,5 % des Preises der rückständigen Lieferung für jeden vollen Monat der Verspätung und keinesfalls mehr als insgesamt 5 % des Wertes der rückständigen oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit wir im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Ein Anspruch auf Konventionalstrafe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.
6. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
6.1 Die Waren werden nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise verpackt. Die Verpackung wird mit den Selbstkosten berechnet.
6.2 Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. Lager. Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Besteller über. Bei Versendung der Ware geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person übergeben haben. Spätestens geht die Gefahr aufden Besteller über mit dem Verlassen des Liefergegenstandes aus unserem Werk bzw. Lager. Dies gilt auch bei Lieferung “frei Bestimmungsort”.
6.3 Verzögert sich die Versendung der Ware durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Übergabe der Ware an den Besteller bzw. Spediteur etc. steht es gleich, wenn der Besteller in den Verzug der Annahme gerät. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen.
6.4. Die Wahl der Versandwege, Transportmittel und sonstiger zeitweiliger Schutzmaßnahmen ist mangels entsprechender Anweisung des Bestellers uns vorbehalten, wobei wir zur Wahl der billigsten Art der Versendung nicht verpflichtet sind.
6.5. Transportversicherungen werden von uns nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung für den Besteller und auf dessen Rechnung abgeschlossen. Dies gilt auch bei vereinbarter Lieferung “frei Besteller”.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Tilgung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
7.3 Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Besteller nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Bestellers, ist er ausnahmsweise berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
7.4 Der Besteller tritt sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer und Geschäftspartner unverzüglich von der Abtretung an uns schriftlich zu unterrichten, sofern wir das nicht selbst tun. Kopien der Unterrichtungsschreiben sind für uns kostenfrei an uns zu übersenden. Sämtliche zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen hat der Besteller uns zu erteilen und zur Verfügung zu stellen.
7.5 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das gleiche gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
7.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die verarbeitete neue Sache hat der Besteller auf unser Eigentum unverzüglich hinzuweisen. Außerdem ist der Besteller in diesen Fällen verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Wir können auch Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers an der Ware verlangen. Der Besteller verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet uns den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.
Auch ohne Rücktritt vom Vertrag sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen und nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der entstandenen Kosten und Zinsen auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet. Überschüsse werden an den Besteller ausgekehrt.
7.9 An uns abgetretene Forderungen können wir unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet. Ein Überschuss wird an den Besteller ausgekehrt.
8. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich und stellen insbesondere keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
8.2. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere spezifische Produktbeschreibung als vereinbart. Bei Fertigung/Lieferung nach einer uns vom Besteller vorgegebenen Konstruktion bzw. nach Bestellerangaben oder Bestellerzeichnung übernehmen wir keinerlei Verantwortlichkeit zu dem vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck. In diesem Falle erstreckt sich unsere Verantwortlichkeit nur auf zeichnungsgemäße Ausführungen.
8.3 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist uns dieser unverzüglich schriftlich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 14 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rüge bei uns. Dies gilt auch für sonstige Beanstandungen, z.B. von Gewicht und Menge. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die schriftliche Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels bei uns erfolgen. § 377 HGB bleibt daneben unberührt. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Kommt der Besteller diesen Obliegenheiten nicht nach, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
8.4 Wir sind nicht verantwortlich für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
höhere Gewalt, unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, Überlastung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritter, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung/Wartung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Verwendung von nicht originalen Einzel- und Ersatzteilen, unsachgemäß durchgeführte Reparaturen, eigenmächtige bauliche Veränderungen, Eindringen von Fremdkörpern, chemische, elektrochemische oder elektrische Einwirkungen, mangelhafter Arbeiten oder Lieferungen Dritter oder äußerer Einflüsse, sofern sie nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen.
8.5 Alle Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln entfallen, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unkenntlich gemacht werden, da uns in diesen Fällen eine Rekonstruktion der Mängelursache sowie Regressmaßnahmen gegenüber Vorlieferanten unmöglich gemacht werden.
8.6 Bei berechtigter und unverzüglicher Mängelrüge leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zur Nachbesserung wird uns eine Frist von mindestens 20 Tagen eingeräumt. Wir sind zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
8.7 Kommen wir unserer Pflicht nach Ziffer 8.6 nicht nach oder schlägt auch eine mehrmalige Nachbesserung fehl, steht dem Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Minderung oder nach seiner Wahl das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
8.8 Andere oder weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Anspruch auf den Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; also Mangelfolgeschäden.
8.9 Für Mängel an Fremderzeugnissen haften wir nur in dem zeitlichen und sachlichen Umfange, in dem der Hersteller/Zulieferer uns gegenüber die Gewähr übernommen hat.
8.10 Bei mangelhaften Montageanleitungen beschränkt sich die Gewährleistung auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist.
8.11 Nimmt uns der Besteller ohne Gewährleistungsanspruch unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat er uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er unsere Inanspruchnahme leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.
8.12 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren nach 1 Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. Bei gebrauchten Kaufgegenständen ist jede Haftung für Sachmängel ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist oder bei Verletzung einer Garantie.
9. Garantien
9.1 Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller von uns nicht.
9.2 Soweit der Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt, stehen dem Besteller unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu.
10. Haftung und Haftungsbeschränkungen
10.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um uns zurechenbare Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen vertraglichen Pflicht (Kardinalpflicht), handelt.
10.2 Soweit wir für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haften, beschränkt sich unsere Haftung – ausgenommen den Fall des Vorsatzes – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.
10.3 Wenn bzw. soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern 1 oder 2 ausgeschlossen oder begrenzt ist, entfällt auch eine Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung.
11. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
12. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
12.2 Als Erfüllungsort für die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen und als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien wird, soweit Vereinbarungen hierüber gesetzlich zulässig sind, Nürnberg vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
12.4 Gemäß Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, das wir im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung uns bekanntgegebene Daten des Bestellers speichern und verarbeiten.
Stand 01.10.2007